Überprüfung:
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ach der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A 3) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind:
* ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
* ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
* stationäre Anlagen,
* nicht stationäre Anlagen.
In den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift sind beispielhaft Richtwerte für Prüffristen genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten. Weitere Hinweise zu Prüffristen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ - TRBS 1201 aufgeführt.
Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener Verantwortung unter Berück sichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden kann.
Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und deren unterschied licher Beanspruchung bereitet es in vielen Fällen Schwierigkeiten, für diese Betriebsmittel Prüffristen festzulegen.

Mit dieser Information sollen dem Unternehmer Hinweise gegeben werden, wie er seine Verpflichtung zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel erfüllen kann.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel*)
Dies sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung
haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können oder wegen mechanischer Befestigung während des Betriebes an ihren Aufstellungsort gebunden sind.
Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und
über bewegliche Leitungen betrieben werden. Ortsfest sind in der Regel: alle elektrischen Betriebsmit-• tel, die fest in eine elektrische Anlage eingebaut sind, z. B. Schütze, Lampen, Motoren, elektrische Betriebsmittel, • die mit Steckvorrichtung ausgestattet oder mit beweglichen Anschlussleitungen fest angeschlossen sind, z. B. Kühlschrank, Elektroherd, Standbohrmaschine, Warmwasserspeicher.
*) Quelle DIN VDE 0100-200


Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel*)

Dies sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind, z. B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen. Hinweis: Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind im Sinne der Betriebsssicherheitsverordnung (BetrSichV) ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel.
*) Quelle DIN VDE 0100-200





Stationäre Anlagen        
Dies sind Anlagen, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind,
z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf
Fahr zeugen.

  







Nicht stationäre Anlagen
Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und an einem neuen Bestimmungs ort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.





Allgemeines
Bei der Bereitstellung und Benutzung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Bei der Festlegung der Prüffristen kann sich der Unternehmer auch an den Beispielen aus Abschnitt 3.5.2 der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ TRBS 1201 sowie an den Empfehlungen zur Durchführungsanweisung zu § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV/GUV-V A3) orientieren.
Die für die nachfolgenden Arbeitsbereiche festgelegten Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Richtwerte und gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen.*)
Ob diese normalen Verhältnisse vorliegen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Ist mit besonders starken Beanspruchungen zu rechnen, sind entsprechend kürzere Prüffristen festzusetzen,
z. B.: aggressive Umgebung, • Feuchtigkeit (Abwasserbereich, Bäderbereich u. Ä.) mechanische Beanspruchung • (Baustellen, rauer Werkstattbetrieb u. Ä.). Andererseits können im Einzelfall längere Prüffristen festgelegt werden, wenn die Betriebsmittel geringeren Belastungen und geringer Nutzung ausgesetzt sind. Eine geringe Belastung oder Nutzung spiegelt sich z. B. in einer niedrigen Fehlerquote wider.

Soweit Betriebe im Einzelnen nicht aufgeführt sind, hat der Unternehmer die Prüffristen für ortsveränder liche elektrische Betriebsmittel, entsprechend seiner Gefährdungsbeurteilung artverwandter Betriebe einzuordnen.
*) Für Mitgliedsbetriebe der EisenbahnUnfallkasse gilt folgende Regelung: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate.
Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens jährlich, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens alle zwei Jahre.

Die Durchführung von Wiederholungsprüfungen entbindet den Unternehmer und Benutzer allerdings nicht von der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass bei erkennbaren Mängeln an ortsveränder lichen elektrischen Betriebs mitteln diese der Nutzung sofort entzogen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass elektrische Betriebs mittel vor der Benutzung auf augenfällige Mängel überprüft werden müssen.

Weitere Prüffristen
Soweit in anderen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) kürzere Prüffristen vorgeschrieben sind, sind diese zu berücksichtigen. Hierbei sind Doppelprüfungen, die sich auf Grund dieser Information ergeben, nicht erforderlich
.

Bäder 12 Monate

-
Flüssigkeitsstrahler Wassersauger (Saugschrubb-Geräte)
- Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Unterwassersauger
- Zentrifugen usw.





Schlachthöfe 12Monate

-
Betäubungszangen
- Elektrisch betriebene Sägen
- Elektrisch betriebene Messer usw.


 
Küchen für Gemeinschaftsverpflegung 12 Monate

- Aufschnittmaschinen
- Kaffeeautomaten
- Kochplatten
- Toaster
- Rührgeräte
- Wärmewagen/Warmhaltegeräte
- Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
- Elektrische Handgeräte usw. Ausnahmen:
 Sonstige Küchen 12 Monate



Feuerwehren / Technische Hilfeleistung 12 Monate

-
Elektrische Handgeräte
- Handleuchten Flutlichtscheinwerfer
- Umfüllpumpen
- Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.




Gebäudereinigung

-
Staubsauger Bohner- und Bürstengeräte
- Teppichreinigungsgeräte
- Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.


Laboratorien 12 Monate

- Rotationsverdampfer Bewegliche Anaylsegeräte
- Heizgeräte
- Messgeräte
- Netzbetriebene Tischleuchten
- Rührgeräte
- Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.


Unterrichtsräume in Schulen 12 Monate

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien:
 – Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren, Videogeräte usw.
 – Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten:
– Bügeleisen
– Nähmaschinen
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Hauswirtschaft:
– Toaster – Handrührgeräte
– Warmhalteplatten
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Bereich Technikunterricht:
– Lötkolben
– Dekupiersägen
– Handbohrmaschinen
– Schwingschleifer
– Standmaschinen für Holzbearbeitung
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen Unterricht:
– Heizplatten
– Elektrolysegeräte
– Netzgeräte
– Signalgeneratoren
– Oszilloskope
– Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen usw.
Elektrische Betriebsmittel im Werkstattbereich von berufsbildenden Schulen: – Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten usw.
Staubsauger Bohner- und Bürstengeräte Teppichreinigungsgeräte Verlängerungs- und
Geräteanschlussleitungen usw.

Wäschereien, Werkstätten/Baustellen 12 Monate
-Bügeleisen
-Mobile Bügelmaschinen
-Nähmaschinen
-Verlängerungs- und
-Geräteanschlussleitungen usw.

Werkstätten/Baustellen 12 Monate
- Hand- und Baustellenleuchten
- Handbohrmaschinen
- Winkelschleifer
- Band- und Schwingschleifer
- Handkreissägen
- Stichsägen

- Schweißgeräte
- Lötkolben
- Belüftungsgeräte
- Flüssigkeitsstrahler
-Mobile Tischkreissägen
- Mobile Abrichthobelmaschinen
- Späneabsaugungen
- Mischmaschinen
- Bohrhämmer
- Heckenscheren
- Häcksler
- Rasenmäher
- Verlängerung- und Geräteanschlussleitungen usw.

Bürobetriebe 24 Monate
- Text- und Datenverarbeitungsgeräte
- Diktiergeräte
- Tageslichtprojektoren
- Tischleuchten
- Belegstempelmaschinen
- Buchungsautomaten
- Ventilatoren
- Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
- Mobile Kopiergeräte usw.


Pflegestationen/Heime 24 Monate
-
Föne
- Frisierstäbe
- Infrarotleuchten
- Rasiergeräte
- Flaschenwärmer
- Heizöfen
- Elektrische Handgeräte
- Tischleuchten
- Stehleuchten
- Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen Radios usw.

Quelle: BGI/GUV-I8524